Wenn ein Kind an einer chronischen Lernstörung leidet und zugleich seelische Behinderung und soziale Isolation drohen oder bereits eingetreten sind, kann auf Antrag eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden (§35a SGB VIII). Die Regelungen sind je Bundesland und sogar innerhalb der Bundesländer stark vom jeweiligen Jugendamt (und BearbeiterIn) abhängig. Diese bestimmen, welche Untersuchungen zum Zweck der Antragsbearbeitung durchgeführt werden müssen. Ebenso setzen sie maximale Stundensätze für die Therapie fest und weist die Eltern gegebenenfalls an pädagogische Hilfen weiter. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die finanzielle Förderung über das jeweilige Jugendamt. Krankenkassen haben schon seit 1998 pädagogische Maßnahmen wie Lerntherapien aus ihren Katalogen gestrichen.
Unkomplizierte Antragstellung
Der Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers wird durch die Lehrerinnen und Lehrer, die das Kind am besten kennen, festgestellt und unkompliziert bescheinigt.
Die Bestätigung muss neben dem Fach auch Angaben enthalten, wie lange die Förderung dauern und welche Lernschwächen durch die Förderung beseitigt werden sollen.
Informationen finden Sie in der Broschüre des hessischen Kultusministeriums.